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Allgemeine Geschäftsbedingungen 1.Vertragsabschluss 1.1. Unseren sämtlichen – auch zukünftigen – Verträgen, Lieferungen und Leistungen einschl. Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen liegen ausschl. nachstehende Bedingungen zugrunde. 1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse, sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Eine Beanstandung unserer Auftragsbestätigung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche erfolgen. 2. Preis, Zahlung, Sicherheit 2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise unserer Auftragsbestätigung netto zuzüglich Fracht ab Werk oder Lager und Mehrwertsteuer. 2.2. Der Rechnungsbetrag ist zum vereinbarten Fälligkeitspunkt bei uns eingehend in bar unter Ausschluss der Zurückbehaltung zahlbar. Die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftigen festgestellten Forderung ist ausgeschlossen. Bei mehreren Forderungen haben wir das Erfüllungswahlrecht. 2.3. Nehmen wir Schecks oder – nach ausdrücklicher Vereinbarung – Wechsel an, wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Bei Wechselnahme wird kein Skonto gewährt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. Gutschriften oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. 2.4. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite ab Fälligkeitsdatum berechnet. Ein zugesagter Skonto wird nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Rückstand befindet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für die erste Mahnung werden pauschal 15€ und für die zweite Mahnung pauschal 30 € berechnet. 2.5. Alle unseren Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung gelieferter Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, den Betrieb zu betreten und die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen. 2.6. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Käufer zustehen. 3 Versand, Gefahrübertragung, fortlaufende Auslieferung 3.1. Wir sind zu Teillieferung und branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge berechtigt. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. 3.2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lieferbetriebes, geht die Gefahr einschl. einer Beschlagnahme des Materials in jedem Fall auf den Käufer über. 3.3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. 3.4. Erfüllung- und Erfolgsort ist ausschließlich Witten. 4. Eigentumsvorbehalt 4.1. Die gelieferten Gegenstände bleiben unser uneingeschränktes Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschl. der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Käufer zustehen. 4.2. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der uneingeschränkte Eigentumsvorbehalt besteht in der Abrede, dass der Käufer nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung an den Verkäufer die Sachen weiterveräußern darf. Er ist also verpflichtet Dritte von dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers zu unterrichten. Der Käufer haftet auch für eine eventuelle Exkulpation des oder der Nachkäufer (z.B. Berufung auf gutgläubigen Erwerb), wenn er seiner Pflicht, den Nachkäufer über den uneingeschränkten Eigentumsvorbehalt umfassend zu informieren, nicht nachweislich nachkommt. Dies gilt auch für eingebaute Sachen. Der uneingeschränkte Eigentumsvorbehalt ist auch dahingehend zu verstehen, dass der Verkäufer sich auch aus Forderungen, die in keinem kausalen Zusammenhang zur Lieferung stehen, befriedigen kann. Dieses Recht wird auch im Falle des Vergleichs, der Liquidation, des Konkurses u. ä. eingeschränkt. 4.3. Der Käufer hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer ist bei Weiterveräußerung verpflichtet, den Erwerber über den uneingeschränkten Eigentumsvorbehalt zu unterrichten, insbesondere darüber, dass die Forderungen dann an uns übergehen und im Falle des Vergleichs, der Liquidation, des Konkurses u.ä. nur noch befreiende Zahlungen an uns erfolgen können. Verstößt der Käufer gegen diese Bedingungen, so haftet er selbstschuldnerisch mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Bei GmbHs und anderen juristischen Personen gilt diese selbstschuldnerische Haftung entsprechend für die Geschäftsführer. Diese selbstschuldnerische Haftung hat Priorität vor allen anderen wie z.B. auch Forderungen aus Konkursen. 4.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. 5. Allgemeine Haftungsbedingungen und Verjährung 5.1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von Vertragsnebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlungen, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen, werden soweit rechtlich zulässig, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen, nicht ersetzt. 5.2. Für Mängel und das Fehlen zugesicherten Eigenschaften haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach Empfang schriftlich mitzuteilen. 5.3. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge umfasst die Gewährleistung nach unserer Wahl die Reparatur / Ersatzlieferung des Liefergegenstandes oder den Ersatz defekter Teile. Durch Reparatur / Ersatzlieferung wird die Gewährleistung, die 12 Monate beträgt, weder verlängert noch neu in Gang gesetzt. 5.4. Eine Ersatzlieferung erfolgt nur unter Erstattung einer Nutzungsentschädigung. 5.5. Grundsätzlich wird die Reparatur / Ersatzlieferung nur in unserem Werk in Witten ausgeführt. 5.6. Kann der Mangel nach dreimaligem Nachbessern durch Reparatur oder Ersatzlieferungen nicht behoben werden, steht dem Käufer nun ein Rücktrittsrecht unter Ausschluss jeglicher Ansprüche aller Art zu, wenn der Käufer jeweils schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. 5.7. Wünscht der Käufer im Rahmen der Nachbesserung Entsendung von Monteuren, obwohl dies objektiv nicht erforderlich ist, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten. 5.8. Schadensersatzansprüche, auch solche auf Ersatz mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen. 5.9. Unsere Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nur auf die von uns selbst erzeugten Teile. Für nicht selbst erzeugte Teile, z. B. Messinstrumente, Kupplungen und Druckschläuche, beschränkt sich die Gewährleistung grundsätzlich auf Abtretung der Gewährleitungs- oder Garantieansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten. In diesem Fall können sie nur in Anspruch genommen werden, falls die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt. Für gebrauchte Waren ist ein Gewährleistungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen. 5.10. Sämtliche andere Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer. 5.11. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. 6. Gerichtsstand 6.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hagen.
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